Elterninfos
Liebe Eltern!
Immer wieder kommt das Schlagwort der „Ganztagsschule“ in den Medien vor. Viele Eltern und Beteiligte wissen jedoch kaum um die Vor- und Nachteile und den Vergleich zum Hort.
Hierbei möchten wir Sie gerne unterstützen:
Hort | Ganztagsschule | |
Gesetzliche Grundlage | Laut §4 (6) OÖ KBG: Laut §5 OÖ KBG hat der Hort die Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger unter Mitarbeit der päd. Fachkräfte nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaften und Qualitätsforschung zu erstellen ist | Gemäß § 37 OÖ. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 bedarf es zur Führung einer Pflichtschule in ganztätiger Form grundsätzlich einer Bewilligung durch die Landesregierung. Diese ist auf Antrag des Schulerhalters (Gemeinde) zu erteilen, wenn – mindestens 15 Schüler/innen für die Tagesbetreuung angemeldet sind, – der Bedarf für eine Tagesbetreuung nicht über andere regionale Betreuungsangebote gedeckt wird und – entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Abwicklung des Betreuungsteils vorhanden sind. Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil (=Lernzeiten und Freizeitbereich) gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. – bei getrennter Abfolge stellen der Unterrichts- und Betreuungsteil von einander getrennte Blöcke dar. – bei verschränkter Abfolge liegen- über den Schultag verteilt- zwischen den Unterrichtszeiten auch Betreuungseinheiten |
Räumlichkeiten | Bau- und Einrichtungsverordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen § 2 Abs. 2: Das Raumerfordernis für Horte umfasst: 1. die erforderliche Anzahl der Gruppeneinheiten 2. einen Bewegungsraum, wenn nicht die Mitbenützung eines nahegelegnen, geeigneten Raumes besteht 3. Ausreichend bemessene (Mehrzweck)-räume 4. ab 5 Gruppen jedenfalls einen 2. Bewegungsraum § 4 (1) Der Gruppenraum hat eine Bodenfläche von 60qm und eine Raumhöhe von 3 m aufzuweisen. (2) Die Gruppenräume eines Hortes sind so einzurichten, dass alle Kinder ungestört der Erfüllung ihrer schulischen Aufgaben nachkommen können. Es gibt darüber hinaus genaue Vorschriften zur Einrichtung einer Hortgruppe. | Nach Bestimmungen der OÖ. Schulbau- und Einrichtungsverordnung 1994 haben ganztätig geführte Schulen, die für den Betreuungsteil erforderlichen Räume und Einrichtungen (z.B.: Schülerausspeisung, Sozialraum für Lehrer/innen in ausreichender Größe) anzubieten. |
Voraussetzung einer Führung | Mindestanzahl: 10 Kinder zur Errichtung einer Gruppe Mindestöffnungszeiten: 25 Wochenstunden Abmeldung zu jedem 1. des Monats möglich | Mindestanzahl: 15 Kinder, für mindestens 1 Jahr verpflichtend |
Personalerfordernis | 1 Hortpädagoge/ Hortpädagogin und erforderliche Hilfskräfte | Unterrichtsteil: Lehrer/innen Betreuungsteil: Lernzeiten: Lehrer/innen Freizeit: (einschließlich Verpflegung) Freizeitpädagogen/innen, Hilfskräfte |
Ausbildung des Personals | verschiedene Formen der Ausbildung zum Hortpädagogen/ zur | Ausgebildete Lehrer/innen Freizeitpädagogen/innen: Lehrgang an BFI, PH OÖ,… (ohne Matura möglich) Hilfskräfte ohne einschlägige Ausbildung |
Kosten | – Elternbeitrag sozial gestaffelt – 3- und 5 Tagestarife möglich (3 Tage flexibel zu wählen) – 10€ Materialbeitrag monatlich – Mittagessen | – Gemeinde hat die Möglichkeit, Beiträge für die Betreuung einzuheben – Mittagessen (bei Bedarf) |
Öffnungszeiten | an Schultagen: | an allen Schultagen bis 16.00 Uhr An schulfreien Tage und Ferien ist die Ganztagsschule geschlossen. Jede Gemeinde kann die Öffnungszeiten erweitern. |
Abholmodus | Flexible Abholzeiten | Abholen erst um 16.00 Uhr möglich |
Gruppengeschehen | – Fixe Gruppenkonstellation – Fixe Bezugspersonen – Projekte und pädagogisch wertvolle Freizeitgestaltung – Feiern von Festen und Bräuchen im Jahreskreis | – Am Tag oft wechselndes Betreuungspersonal – Keine genauen Vorgaben zur Freizeitgestaltung |